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Aktuelle Corona-Regelungen für Veranstaltungen

Welche Regelungen gelten für Veranstaltungen im Freien mit festen Sitzplätzen und einer Einlasskontrolle oder Ticketvorverkauf?

Bei Veranstaltungen im Freien, bei denen die Teilnehmenden bzw. Zuschauenden einen festen Platz einnehmen und der Zutritt per Einlasskontrolle oder zuvor gekauften Tickets erfolgt, gilt die 2G-Regelung (siehe „2G-Regelung“), d.h., es sind ausschließlich Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, die geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind. Darüber hinaus können auch Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, teilnehmen, sofern sie über einen aktuellen negativen Testnachweis (siehe „Testpflicht“) verfügen. Es gelten die Maskenpflicht, die beim Verzehr von Speisen und Getränken entfällt, die Pflicht zur Kontakterfassung und für den Veranstalter die Pflicht zum Vorhalten eines Hygienekonzepts. Veranstaltungen dieser Art sind mit höchstens 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig Die Durchführung von Veranstaltungen, die einen überregionalen Charakter haben, ist nur ohne Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulässig.

Welche Regelungen gelten für Veranstaltungen im Freien ohne feste Sitzplätze?

Bei Veranstaltungen im Freien ohne feste Sitzplätze dürfen nur geimpfte, genesene oder diesen gleich gestellte Personen anwesend sein (siehe „2G-Regelung“). Darüber hinaus können auch Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, teilnehmen, ohne dass sie über einen aktuellen Testnachweis verfügen müssen. Es gilt die Maskenpflicht, die beim Verzehr von Speisen und Getränken entfällt.

Welche Regelungen gelten für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen?

Für Veranstaltungen im Innenbereich gilt die 2G+-Regelung, d.h., es sind ausschließlich Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, die geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, und die zusätzlich über einen aktuellen negativen Testnachweis verfügen.

Ausnahmen von dieser 2G+-Regelung bestehen für Minderjährige:

  • Kinder bis 12 Jahre und 3 Monaten gelten als geimpft (siehe „gleichgestellte Personen“) und benötigen auch keinen zusätzlichen Testnachweis.
  • Ältere Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, benötigen – trotz der 2G+-Regelung – keinen zusätzlichen negativen Testnachweis.
  • Ältere Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, dürfen – trotz der 2G+-Regelung – (bis zu einer Gesamtzahl von 25) ebenfalls anwesend sein, wenn sie einen aktuellen negativen Testnachweis vorweisen können.

Die Testpflicht entfällt für geimpfte oder genesene volljährige Personen, wenn durchgängig die Einhaltung der Maskenpflicht sichergestellt ist. Das Erfordernis der „durchgängigen Maskentragung“ zum Zwecke des Wegfalls der Testpflicht ist streng auszulegen: Auch eine zeitweilige bzw. kurzfristige Abnahme der Maske, z.B. für den Verzehr von Speisen oder Getränken, ist hier nicht möglich, in diesem Fall kann die Testpflicht nicht entfallen.

Veranstaltungen sind mit höchstens 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig Die Durchführung von Veranstaltungen, die einen überregionalen Charakter haben, ist nur ohne Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulässig.

Quelle: corona.rlp.de